Dichtheitsprüfung - Bürgerproteste zeigen Wirkung
Die landesweit in unterschiedlicher Form und Intensität auftretenden Bürgerbeschwerden zeigen, dass es noch nicht gelungen ist, überall für die Regelungen zur Dichtheitsprüfung die erforderliche Akzeptanz zu erreichen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass seit Einführung der Vorschriften zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen Mitte der 1990er Jahre die Einhaltung der gesetzten Fristen nicht gelungen ist.
Die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen zur Dichtheitsprüfung zeigt, dass die bestehenden Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung einerseits und – im Falle der Notwendigkeit - einer Sanierung andererseits bei der Umsetzung nicht wahrgenommen wurden. Dies war auch der Grund, dass diese gesetzlichen Regelungen 2007 vom Baurecht ins Wasserrecht überführt wurden.
Die bestehende gesetzliche Regelung eröffnet den Kommunen Spielräume bei der Umsetzung der Dichtheitsprüfung. Diese gilt es stärker deutlich zu machen. So kann im Hinblick auf die Fremdwasserproblematik jede Kommune nach den Gegebenheiten vor Ort selbstständig entscheiden, welche Lösung sie wählt. Weiter muss sichergestellt werden, dass die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in den Kommunen, die bei der Umsetzung der flächendeckenden Dichtheitsprüfung bereits weit fortgeschritten sind, gegenüber den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in anderen Kommunen, die bei der Umsetzung nicht so weit fortgeschritten sind, nicht benachteiligt werden.
II. Der Landtag beschließt:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen bekennt sich zum Ziel einer landesweiten Durchführung der Dichtheitsprüfung und bittet die Landesregierung, folgende Position umzusetzen:
1. Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen zeitgleich dann durchgeführt werden, wenn die Kommune eine entsprechende Überprüfung und Maßnahmen für den jeweiligen öffentlichen Kanal vorsieht. Die sich aus diesem abgestimmten Verfahren ergebenden Synergien sollen weiter genutzt werden können.
2. Anforderungen an Form und Inhalt der Bescheinigung über die Durchführung einer Dichtheitsprüfung sind in einer landeseinheitlichen Musterdichtheitsbescheinigung festzulegen. Eine einheitliche Form der Bescheinigung erleichtert die Handhabung durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die prüfenden Unternehmen sowie durch die zuständigen Behörden.
3. Für Bürgerinnen und Bürger dürfen keine strengeren Maßstäbe gelten, als sie der öffentlichen Hand auferlegt werden. Grundsätzlich ist eine zeitgleiche Sanierung öffentlicher und privater Kanäle anzustreben. Daher sollte eine Entscheidungshilfe erstellt werden, auf deren Basis entschieden werden kann, wann eine Sanierung entbehrlich ist, so dass z. B. Bagatellschäden ausgenommen werden können
4. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden sollte die Mustersatzung überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die Art der Dichtheitsprüfung. Im Hinblick auf die Altersstruktur privater Abwasserkanäle gilt es, die schonendste Art der Dichtheitsprüfung zu nutzen. Grundsätzlich stehen für die Prüfung bestehender Leitungen für häusliches Abwasser alle Prüfmethoden zur Verfügung. Dies schließt neben der Druckprüfung und der TV-Inspektion auch die Wasserstandsfüllprüfung (einfache Dichtheitsprüfung) ein. Darüber hinaus wird die Einführung einer drucklosen Durchflussprüfung gefordert. Dem Eigentümer oder der Eigentümerin ist bei der Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle die Wahlfreiheit zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfverfahren einzuräumen. Lediglich für Fremdwasserschwerpunktgebiete und in Wasserschutzgebieten sind Ausnahmen sinnvoll.
5. Die Betroffenen müssen vor sog. Kanalhaien geschützt werden. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihren gesetzlichen Beratungspflichten nachkommen und Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer bei der Frage nach Art und Notwendigkeit einer Sanierung unterstützen.
6. Es ist sicherzustellen, dass die Förderleistungen aus der Abwasserabgabe (Investitionsprogramm Abwasser) für Private Kanalsanierungen ab dem 01. Januar 2012 nahtlos an die heute geltende Regelung, die Ende 2011 ausläuft, anschließen können. Darüber hinaus sind mit Hilfe geeigneter Programme der NRW.BANK weitere Fördermöglichkeiten für privaten Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer wie auch für die Sanierung kommunaler Liegenschaften aufzulegen.
7. Durch geeignete Maßnahmen sollen die Betroffenen über die Dichtheitsprüfung informiert werden.